Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 132 Abweichende Zielvereinbarungen

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/132#abs-1 (1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/132#abs-2 (2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/132#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.

§ 131 § 133