Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 132 Abweichende Zielvereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 19.10.2009 – 9 K 411/06Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 11.02.2025 – 5 K 173/16
- LSG NRW, 29.03.2017 – L 10 U 602/16
- BFH, 24.09.2014 – V R 11/14(Umsatzsteuerliche Begünstigung von Integrationsprojekten - Teilweise Unionsrechtswidrigkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG - Sachlicher Anwendungsbereich von Art. 98 Abs. 2 und 3 MwStSystRL - Erhöhte Sorgfaltsanforderungen an den Prozessbevollmächtigten bei Übersendung fristwahrender Schriftstücke per Telefax)Zitiert von 11
- FG Niedersachsen, 14.06.2012 – 5 K 117/11Zitiert von 1
- BFH, 27.02.2020 – V R 10/18 · Integrationsprojekt als ZweckbetriebZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 29.05.2024 – V S 15/22("in camera"-Verfahren (§ 86 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) bei Umsatzsteuersatzermäßigung)Zitiert von 3
- BSG, 17.05.2023 – B 8 SO 12/22 RSozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Schulbegleitung - Durchführung eines Vergabeverfahrens - Sonderzuweisung an die Vergabekammern - Verpflichtung zur Durchführung - EU-Recht - Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers - Berechtigung zur Durchführung - Versorgungssysteme des SGB 12 und des SGB 9 - Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 8
- SG Duisburg, 28.07.2016 – S 1 U 408/13
19 Entscheidungen zu § 132 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 132 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/132#abs-1 (1) Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/132#abs-2 (2) Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/132#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.